Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung – 18 W (pat) 55/23

Der 18. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Anmeldung eines Patents zur automatisierten Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße zurückgewiesen (Az. 18 W (pat) 55/23). Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ausschluss von Diagnostizierverfahren vom Patentschutz gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind inzwischen in der Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts verfügbar: Link

In der Praxis wählen Ärztinnen und Ärzte – etwa bei einer Koronarangiographie (Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße) – bislang auf Grundlage ihrer Erfahrung jene Bildsequenzen aus, die sich am besten zur Diagnosestellung eignen. Eine automatisierte Auswertung entsprechender Bilddaten hat sich bisher noch nicht etabliert. Ziel der Patentanmeldung war es daher, ein Verfahren zur automatisierten Auswertung bildgebender Diagnostik – z. B. bei Gefäßverengungen (Stenosen) – bereitzustellen. Die Lösung des Problems sollte durch den Einsatz sogenannter Graphentechnologie erfolgen. Die Anmeldung stammte von einem großen deutschen Medizintechnikunternehmen.

Zwar erkannte der Senat die Anmeldung als neu und erfinderisch an und damit grundsätzlich als schutzfähig – jedoch stand dem die genannte Vorschrift des Patentgesetzes entgegen. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG sind Verfahren zur medizinischen Diagnostik vom Patentschutz ausgenommen. Dieses Patentierverbot soll einer Kommerzialisierung medizinischer Diagnosen entgegenwirken und die ärztliche Freiheit bei der Wahl von Untersuchungsmethoden sichern.

Nach Auffassung des Senats greift dieses Verbot auch dann, wenn sich die beanspruchte Erfindung nicht unmittelbar auf die Untersuchung des Körpers bezieht. Auch eine lediglich automatisierte Auswertung bereits erzeugter Bilddaten setzt notwendigerweise eine vorherige Untersuchung am Menschen voraus. Daher sei auch ein solches Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das dortige Aktenzeichen lautet: X ZB 5/25.

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