Farbmarke Orange gelöscht: Bundespatentgericht setzt klare Maßstäbe für Farbmarkenschutz
In einer aktuellen Entscheidung vom 5. Juni 2025 (Az. 29 W (pat) 24/18) hat das Bundespatentgericht die Eintragung der Farbmarke Orange (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel aufgehoben. Der Fall betrifft zentrale Fragen des Markenrechts – insbesondere die Voraussetzungen für den Schutz abstrakter Farbmarken und die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung.
Was war Gegenstand des Verfahrens?
Eine bekannte Baumarktkette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage war ein demoskopisches Gutachten, das dem Unternehmen eine Verkehrsdurchsetzung im relevanten Marktsegment bescheinigte. Zwei Wettbewerber beantragten später die Löschung der Marke – mit Verweis auf ein Freihaltebedürfnis und die branchenweite Nutzung dieser Farbe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht hat die Marke gelöscht – mit überzeugender Begründung:
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Die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung trägt der Markeninhaber. Dies gilt auch, wenn die Eintragung ursprünglich auf einem Gutachten beruhte.
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Ein Kennzeichnungsgrad unter 50 % reicht in der Regel nicht aus, um die Verkehrsdurchsetzung zu belegen – insbesondere dann nicht, wenn ein Gegen-Gutachten erhebliche Zweifel an der Aussagekraft des ursprünglichen Gutachtens aufwirft.
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Der maßgebliche Verkehrskreis ist bei Dienstleistungen des Massenkonsums grundsätzlich die Gesamtbevölkerung – nicht nur die aktiven Käufer oder Interessenten.
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Die Farbe Orange gilt im Baumarktsektor als gebräuchlich, sodass ihr von Haus aus keine Unterscheidungskraft zukommt.
Bedeutung für Markeninhaber
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für den Schutz abstrakter Farbmarken. Wer auf Farbkennzeichnung als Marke setzt, muss nicht nur belegen, dass der Verkehr die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnet – dieser Nachweis muss auch belastbar und frei von methodischen Schwächen sein.
Zudem zeigt das Urteil, dass die langfristige Nutzung und hohe Werbeaufwendungen alleine nicht genügen, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen – vor allem dann nicht, wenn die Farbe im relevanten Markt von mehreren Anbietern eingesetzt wird.
Unsere Empfehlung
Wir raten Markeninhabern, Farbmarken nur dann anzumelden, wenn eine klare und belegbare Verbindung zwischen Farbe und Unternehmen besteht – idealerweise durch begleitende Markenformen oder eine nachweislich eigenständige Positionierung im Markt. Bei bereits eingetragenen Farbmarken sollten Schutzrechte regelmäßig überprüft und durch aktuelle Gutachten vor streitigen Verfahren gestützt werden.
Als Patentanwälte mit langjähriger Erfahrung im Markenrecht – auch hier in Saarbrücken – unterstützen wir Unternehmen bei der Anmeldung, Verteidigung und strategischen Führung ihrer Markenportfolios. Gerade im Bereich der Farbmarken ist es entscheidend, juristische Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen.
Haben Sie noch Fragen zum Markenrecht? Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner