BPatG, 20 W (pat) 7/16 – Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät

BPatG, 20 W (pat) 7/16 – Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät, Eilunterrichtung des 20. Senats vom 14. November 2016, veröffentlicht am 26. Juli 2017

Leitsatz:

Die Teilungserklärung ist ausschließlich an das BPatG zu richten, solange sich die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz befindet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Teilung erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem das BPatG zwar nicht mehr für die sachliche Entscheidung über die Teilanmeldung zuständig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.11.2004 – 20 W (pat) 46/04 – Entwicklungsvorrichtung, BPatGE 48, 271, 276), nach Auffassung des erkennenden Senats aber für die vorausgehende Entgegennahme der Teilungserklärung (und damit auch für die Prüfung von deren Wirksamkeit). Denn für die Frage des richtigen Adressaten ist in erster Linie maßgeblich, dass es sich bei der Teilungserklärung um eine Verfahrenserklärung handelt, die bei Fehlen anderslautender gesetzlicher Regelungen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dort einzureichen ist, wo das Verfahren – hier die Stammanmeldung – anhängig ist.