Markenschutz ohne Anmeldung und seine Grenzen – BPatG 25 W (pat) 48/22

Notorisch bekannte Marke eintragen – was das Gesetz erlaubt

Wer seinen Markennamen jahrelang nutzt, ohne ihn anzumelden, denkt oft: „Der Name ist doch eh bekannt – der gehört uns.“ Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichts zeigt, wo diese Logik an ihre juristischen Grenzen stößt – und enthält eine wichtige Lektion für alle, die auf ihren guten Ruf vertrauen, statt auf ein Register.

Der Fall: „Fridays for Future“ wollte ins Markenregister

Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 hat der 25. Senat des Bundespatentgerichts (Az. 25 W (pat) 48/22) entschieden: Eine sogenannte notorisch bekannte Marke kann nicht einfach so – also deklaratorisch, das heißt rein als Bestandsaufnahme des bestehenden Schutzes – in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen werden.

Was war passiert? Zwei Vereine, die sich der Klimabewegung zuordneten, hatten beim DPMA beantragt, die Bezeichnung „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke mit einem Zeitrang ab dem 3. Juni 2019 ins Register aufzunehmen. Ihr Ziel: die Marke im öffentlichen Register sichtbar zu machen, ohne dabei neuen Markenschutz zu begründen und ohne den bereits erworbenen früheren Zeitrang zu verlieren. Das DPMA lehnte ab. Das Bundespatentgericht hob diesen Beschluss zwar auf, weil die Behörde die rechtliche Frage falsch eingeordnet hatte, verwarf den Antrag aber aus einem anderen Grund ebenfalls: Es fehlt die gesetzliche Grundlage.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Das deutsche Markengesetz (MarkenG) kennt drei Wege, wie eine Marke Schutz
erlangt:

  • Durch Eintragung ins Markenregister beim DPMA (§ 4 Nr. 1 MarkenG) – das ist der Normalfall.
  • Durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen dabei Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
  • Durch notorische Bekanntheit im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) (§ 4 Nr. 3 MarkenG) – also wenn ein Zeichen so weithin bekannt ist, dass es auch ohne Eintragung schutzwürdig ist.

Eine notorisch bekannte Marke entsteht also ohne Anmeldung und ohne behördliche Entscheidung allein durch ihre tatsächliche Bekanntheit im Inland. Der Schutz besteht von Rechts wegen. Das klingt komfortabel. Ist es aber nur auf den ersten Blick.

Markenschutz ohne Registereintrag: Das Problem im Streitfall

Wer eine nicht eingetragene Marke gegen einen Dritten verteidigen will, muss ihre Bekanntheit im Streitfall selbst beweisen. Kein Eintrag im Register, kein Datum, keine amtliche Bestätigung. Das ist in der Praxis aufwendig und teuer. Genau deshalb wollten die Antragsteller im „Fridays for Future“-Fall ihre Marke im Register sichtbar machen – mit dem Datum, zu dem die Bekanntheit ihrer Ansicht nach entstand. Ein nachvollziehbarer Wunsch. Aber das Bundespatentgericht stellte klar, dass das Markengesetz keine Möglichkeit vorsieht, eine notorisch bekannte Marke
deklaratorisch, also ohne Begründung neuen Markenschutzes, im Register zu vermerken. Wer seine notorisch bekannte Marke anmeldet, erhält zwar einen Registereintrag. Aber dieser gilt dann als neu angemeldete Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG, mit dem Zeitrang des Anmeldetags – nicht mit dem früheren Datum der erworbenen Bekanntheit. Der ursprüngliche Zeitrang bleibt dem außerhalb des Registers bestehenden Schutz nach § 4 Nr. 3 MarkenG vorbehalten, ist aber im Register nicht abbildbar.

Was bedeutet das für Ihren Markenschutz?

Der Beschluss macht deutlich: Wer sich auf einen bestehenden, nicht eingetragenen Markenschutz verlässt, sitzt auf einem unsicheren Fundament.

Konkret:

  • Der Schutz ist real, aber schwer durchsetzbar: Ohne Registereintrag müssen Sie im Streitfall die Bekanntheit Ihrer Marke aufwendig belegen – durch Verkaufszahlen, Medienberichte, Umfragen.
  • Das Markenregister schafft Klarheit und Rechtssicherheit: Eine eingetragene Marke hat einen klaren Zeitrang, ist für jedermann einsehbar und bildet eine starke Grundlage für Abmahnungen und Löschungsanträge gegen jüngere Konkurrenzzeichen.
  • Wer zu lange wartet, kann seinen Zeitrang verlieren: Eine spätere Anmeldung erhält nur den aktuellen Anmeldetag als Zeitrang – nicht den Zeitpunkt, ab dem die Marke bekannt war.

Handeln Sie, bevor jemand anderes es tut

Ihr Markenname ist das Gesicht Ihres Unternehmens. Je bekannter er wird, desto attraktiver wird er für Trittbrettfahrer. Eine frühzeitige Anmeldung beim DPMA oder als Unionsmarke beim EUIPO schützt Sie wirksam und dauerhaft.

Haben Sie Fragen dazu, welche Markenstrategie zu Ihrem Unternehmen passt? Wir
beraten Sie gerne: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt