Unmittelbare Patentverletzung trotz Fehlen einer Zutat
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil 15 U 43/15 seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach eine unmittelbare Patentverletzung auch dann vorliegen kann, wenn der Verletzungsbeklagte eines der Anspruchsmerkmale nicht selbst verwirklicht, dieses Merkmal jedoch eine sogenannte „Allerweltszutat“ ist, die dessen Abnehmer selbstverständlich einsetzen. Im entschiedenen Fall betraf der Anspruch einen beheizbaren Boden für Viehställe, der aus Plattenkörpern zusammengesetzt ist, „deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind“.
Zwar komme bei der Lieferung lediglich einzelner Komponenten einer Gesamtvorrichtung grundsätzlich nur eine mittelbare und keine unmittelbare Patentverletzung in Betracht. Dies sei jedoch unter zwei Voraussetzungen ausnahmsweise anders:
Erstens muss das angebotene oder gelieferte Teil der Gesamtvorrichtung bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweisen. Zweitens bedarf es zur Vollendung lediglich noch der Hinzufügung sogenannter „Allerweltszutaten“, die für die technische Lehre unbedeutend sind.
Dies ergebe sich aus folgender wertender Betrachtung: Würde ein Dritter dem Abnehmer die fehlende Zutat liefern, läge eine gemeinschaftlich begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Nach Auffassung des OLG könne es daher keinen Unterschied machen, wenn der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden Zutat sei oder sich diese höchstwahrscheinlich besorgen werde, um die Allerweltszutat mit den weiteren Bauteilen zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Lieferant, also der Verletzungsbeklagte, macht sich in dieser Konstellation die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen. Folglich ist es gerechtfertigt, ihn so zu behandeln, als habe er selbst die beanspruchte Gesamtvorrichtung inklusive der „Allerweltszutat“ an seinen Abnehmer geliefert.
Im vorliegenden Fall ist Wasser eine Allerweltszutat, die jedem Abnehmer zur Verfügung steht. Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer die bezogene Vorrichtung mit Wasser befüllen, um den Viehstallboden bestimmungsgemäß zu erwärmen. Unbeachtlich ist, dass der Wortlaut der Patentansprüche nicht auf Wasser beschränkt ist, sondern jedes geeignete „Wärmeträgerfluid“ umfasst, wobei Wasser beispielhaft genannt ist. Sind nach der allgemeinen technischen Lehre des Patents verschiedene Fluide zur Verwirklichung der patentgemäßen Gesamtvorrichtung denkbar, ist eine unmittelbare Patentverletzung bereits dann gegeben, wenn nur eine die zuvor genannten zwei Voraussetzungen erfüllt.
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