9. November - Tag der Erfinder

Am heutigen Ehrentag für alle vergessenen Erfinder, deren Gegenstände wir täglich selbstverständlich benutzen, sieht man vielleicht doch eine Büroklammer, das Telefon, den Kugelschreiber (oder wie es im Saarland heißt: den Dauerschreiber) nochmal mit anderen Augen.

Der Tag der Erfinder soll auch Einzelerfindern Mut machen, eigene Ideen hervorzubringen und er soll zur Mitarbeit aufrufen, unsere Zukunft mitzugestalten.

Sie haben eine Idee und möchten ein Patent anmelden? Dann melden Sie sich bei uns!

Das Datum 9. November ist übrigens nicht zufällig gewählt. Heute ist der Geburtstag von Hedy Lamarr, einer Hollywooddiva, die "ganz nebenbei" das Frequenzsprungverfahren erfunden und 1941 zum Patent angemeldet hat - eine Technik, die uns heute weiterhin in unseren Smartphones begleitet.

 

Leistungen | Patentanwalt Dr.-Ing. Zeiner


Unionsmarke: Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich

 

Nachfolgend die nach unserer Auffassung beiden wichtigsten Änderungen der Unionsmarkenverordnung, die seit dem 01. Oktober 2017 in Kraft ist:

 

1) Keine grafische Darstellbarkeit mehr erforderlich:

In der Änderungsverordnung wird die Bestimmung zur grafischen Wiedergabe gestrichen. Dies bedeutet, dass ab 1. Oktober 2017 Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden dürfen, sofern die Wiedergabe eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Das Amt (=EUIPO) wird den Nutzern vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Änderungsverordnung Informationen über die alternativen Medien und Formate bereitstellen, die die Anforderungen der neuen Bestimmung erfüllen.

 

Durch diese Änderungen ergeben sich ganz neue Schutzmöglichkeiten für Ihre Marken! Während Hörmarken bisher in Notenschrift (grafisch) dargestellt werden mussten, können diese künftig in elektronischer Form, z. B. als mp3-Datei, hinterlegt werden. Damit können auch Melodien oder Jingles als Marke geschützt werden, deren Wiedergabe in Notenschrift nicht möglich ist.

Außerdem können Videos oder Videosequenzen als Unionsmarke geschützt werden.

 

2) Neue Markenart, die Unionsgewährleistungsmarke:

Unionsgewährleistungsmarken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene, obwohl sie in einigen nationalen Systemen für den Schutz des geistigen Eigentums bereits bestehen. Auf der Grundlage von Gewährleistungsmarken kann die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben.

 

(Quelle)


Jährliche Kosten des Europäischen Einheitspatents

Die Höhe der Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung eines Europäischen Einheitspatents steht fest.

Am 24. Juni 2015 hat der engere Ausschuss beim Europäischen Patentamt, in dem die am Einheitspatent teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten vertreten sind, die Jahresgebühren für das Einheitspatent festgelegt. Die Jahresgebühren orientieren sich an dem sog. TOP4-Vorschlag, d.h. die Höhe einer Jahresgebühr zur Aufrechterhaltung des Einheitspatents entspricht der Summe der gegenwärtigen Jahresgebühren bei den Patentämtern in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden. Mit der nun festgelegten Höhe der Gebühren haben Anmelder eine wichtige Entscheidungsgrundlage für künftige Anmeldungen erhalten.

Nachfolgend eine Auflistung mit den geplanten Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung eines Einheitspatents:

2. Jahr: 35 €

3. Jahr: 105 €

4. Jahr: 145 €

5. Jahr: 315 €

6. Jahr: 475 €

7. Jahr: 630 €

8. Jahr: 815 €

9. Jahr: 990 €

10. Jahr: 1.175€

11. Jahr: 1.460 €

12. Jahr: 1.775 €

13. Jahr: 2.105  €

14. Jahr: 2.455 €

15. Jahr: 2.830 €

16. Jahr: 3.240 €

17. Jahr: 3.640 €

18. Jahr: 4.055 €

19. Jahr. 4.455 €

20. Jahr: 4.855 €

Total: 35.555 € während der gesamten Laufzeit (Quelle)

 

Die Jahresgebühren reduzieren sich um 15%, sofern Lizenzbereitschaft erklärt wird. Gebührenreduzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht vorgesehen.

 

Haben Sie Fragen zu Jahresgebühren oder dem Einheitspatent?

 


BGH, I ZR 30/16 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke

BGH Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke, I ZR 30/16, Urteil vom 2. März 2017

Leitsätze:

a) Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.

b) Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.

 

 

 

 


BGH, X ZR 85/14 – Sektionaltor II

BGH, X ZR 85/14 – Sektionaltor II - Urteil vom 16. Mai 2017

Leitsätze:

BGB § 745 Abs. 2

a) Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen,  aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung  abgesehen hat.

b) Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach §199  Abs.1 Nr.2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.

 

BGB § 259 Abs.1

a) Gemäß §259 Abs.1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen  Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.

b) Wenn sich der Anspruch auf Rechnungslegung aus §242 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen aber grundsätzlich nur dann, wenn in vergleichbaren vertraglichen Beziehungen üblicherweise Belege vorgelegt werden.

 


BPatG, 20 W (pat) 7/16 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät

BPatG, 20 W (pat) 7/16 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät, Eilunterrichtung des 20. Senats vom 14. November 2016, veröffentlicht am 26. Juli 2017

Leitsatz:

Die Teilungserklärung ist ausschließlich an das BPatG zu richten, solange sich die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz befindet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Teilung erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung erklärt wird, zu einem Zeitpunkt also, in dem das BPatG zwar nicht mehr für die sachliche Entscheidung über die Teilanmeldung zuständig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.11.2004 – 20 W (pat) 46/04 – Entwicklungsvorrichtung, BPatGE 48, 271, 276), nach Auffassung des erkennenden Senats aber für die vorausgehende Entgegennahme der Teilungserklärung (und damit auch für die Prüfung von deren Wirksamkeit). Denn für die Frage des richtigen Adressaten ist in erster Linie maßgeblich, dass es sich bei der Teilungserklärung um eine Verfahrenserklärung handelt, die bei Fehlen anderslautender gesetzlicher Regelungen nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dort einzureichen ist, wo das Verfahren – hier die Stammanmeldung – anhängig ist.

 

 


Europäisches Patentamt (EPA) stellt Praxis im Bereich der Pflanzen- und Tierpatente klar

Auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Patentamts hat der Verwaltungsrat eine Regeländerung beschlossen, wonach Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Vorschlag des Amts trägt einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom November 2016 über bestimmte Artikel der EU-Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44/EG) Rechnung. Diese war 1999 in das Regelwerk des EPA übernommen worden. Die Richtlinie schließt zwar die Patentierung von im Wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren aus, enthält aber keinen ausdrücklichen Patentierungsausschluss für Pflanzen und Tiere, die aus solchen Verfahren hervorgehen. In ihrer Mitteilung stellte die EU-Kommission jedoch klar, dass es Absicht des EU-Gesetzgebers gewesen sei, nicht nur die Züchtungsverfahren, sondern auch die aus solchen Verfahren hervorgehenden Erzeugnisse vom Patentschutz auszunehmen.

Der vom Verwaltungsrat fast einstimmig angenommene Vorschlag des EPA stärkt weiter die Einheitlichkeit des harmonisierten europäischen Patentrechts. Er beinhaltet eine wichtige Präzisierung der Patentierungspraxis des EPA und verschafft damit den Nutzern des europäischen Patentsystems größere Klarheit und Rechtssicherheit.

Die neuen Bestimmungen treten ab 1. Juli 2017 in Kraft. Während der laufenden Diskussionen im EPA waren alle Prüfungs- und Einspruchsverfahren ausgesetzt worden, in denen der Erfindungsgegenstand Pflanzen oder Tiere betraf, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden. Diese Fälle werden nun wieder aufgenommen und nach Maßgabe der klargestellten Praxis geprüft.

 

Quelle: Pressemitteilung - Europäisches Patentamt - vom 29. Juni 2017


BGH zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht - Az. I ZR 9/16

Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16

Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs (Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.

Die Beklagte gehört dem IKEA-Konzern an. Sie ist für die Organisation und Belieferung der IKEA-Filialen in Deutschland zuständig. Seit dem Jahr 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung "MALM" ein Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt. Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung "BERGEN" ein Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells "MALM" eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.

Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe von September bis Dezember 2001 das Bettgestell "BERGEN" für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung in Anspruch genommen.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb des Bettgestells "MALM" nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign eine Priorität vom 14. Januar 2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14. Januar 2002 Anstalten zum Vertrieb des Vorgängermodells "BERGEN" auch in Deutschland getroffen, ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 Abs. 1 GeschmMG* (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG**) erlangt, das sich auf den Vertrieb des Bettgestells "MALM" über die Beklagte erstrecke.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells "BERGEN" in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.

 

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 26. Juli 2013 - 34 O 121/12

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15. Dezember 2015 - I-20 U 189/13 -

Karlsruhe, den 29. Juni 2017

 

*§ 41 Abs. 1 GeschmMG lautet:

Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. […]

**§ 41 Abs. 1 DesignG lautet:

Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. […]

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe


BPatG, 30 W (pat) 801/16 - Tabaktopf

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts, der u.a. Beschwerdesenat für Designangelegenheiten ist, hat mit Beschluss vom 08. September 2016 eine erste Leitsatzentscheidung (30 W (pat) 801/16) zum im Jahr 2014 neu eingeführten patentamtlichen Designnichtigkeitsverfahren erlassen.

Leitsatz 1:
Wird einem Design-Nichtigkeitsantrag nicht oder nicht rechtzeitig widersprochen, so ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Nichtigkeit des Designs durch förmlichen Beschluss festzustellen oder zu erklären, gegen den die Beschwerde zum Patentgericht stattfindet.

Leitsatz 2:
Anders als bei einer Patentnichtigkeitsklage erfolgt in einem solchen Fall keine sachliche Prüfung des Nichtigkeitsantrags auf der Basis des Vorbringens des Antragstellers.

Ein erstmaliger Sachvortrag der Designinhaberin (= Beschwerdeführerin) im Beschwerdeverfahren ist unbehelflich, wenn der fristgerechte Widerspruch gegen den Nichtigkeitsantrag im Verfahren vor dem Patentamt versäumt wurde.

Zusammenfassend betrachtet waren weder der sachliche Vortrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt noch derjenige der Designinhaberin im Beschwerdeverfahren notwendig. Durch den nicht fristgerechten Widerspruch findet eine sachliche Prüfung des Nichtigkeitsantrages weder im Verfahren vor dem Patentamt noch im Verfahren vor dem Patentgericht statt.


BGH, I ZR 191/15, Sierpinski-Dreieck

BGH Sierpinski-Dreieck, Urteil vom 10. November 2016 – I ZR 191/15

Leitsatz:

Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 – DDR-Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 82/08 Rn. 20, juris).