Brexit und gewerbliche Schutzrechte
Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union (EU) am 31. Januar 2020 verlassen. Der Rechtsbestand existierender gewerblicher Schutzrechte wird bis zum Ende einer Übergangsperiode, voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020, unverändert bleiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Informationen über Brexit & IP sowie Handlungsempfehlungen:
Unionsmarken & eingetragene Geschmacksmuster:
Inhabern von Unionsmarken (EUTM) und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (GGM), die vor dem Ende der Übergangszeit erteilt und veröffentlicht werden, werden automatisch gleichwertige britische Eintragungen gewährt. Inhabern internationaler Registrierungen, in denen die EU nach dem Madrider (Marken) oder Haager (Geschmacksmuster) System benannt ist, werden ebenfalls gleichwertige britische Registrierungen gewährt. Das britische Patentamt hat sich bereit erklärt, dafür keine offiziellen Gebühren zu erheben, obwohl Anmelder beachten sollten, dass ihre Anwälte (im Vereinigten Königreich oder anderswo) für die Aktualisierung der Unterlagen ihrer Mandanten oder die Übernahme der Vertretung für diese neu geschaffenen Rechte im Vereinigten Königreich Gebühren erheben können.
Inhaber von EUTM- oder GGM-Anmeldungen, die noch anhängig sind, oder von GGM-Eintragungen, die am Ende der Übergangsfrist noch nicht veröffentlicht sind, erhalten eine Frist von neun Monaten, um entsprechende britische Anmeldungen für dieselben Marken und Geschmacksmuster einzureichen, wenn sie dies wünschen. Den neuen, gleichwertigen britischen Eintragungen und entsprechenden Anmeldungen werden dieselben Anmeldungs- und Prioritätstage wie den ursprünglichen EUTM und GGM zugestanden.
Neue britische Registrierungen, die sich aus diesen Verfahren ergeben, sind getrennt von den in der EU verbleibenden Rechten verlängerbar. Es wird Inhabern von Marken und eingetragenen Geschmacksmustern empfohlen, dies bei ihren Vertretern überprüfen zu lassen.
Was ist zu tun?
Für bestehende EUTMs wird es nicht notwendig sein, die gleichen Marken im Vereinigten Königreich erneut einzureichen. Ebenso werden keine Maßnahmen in Bezug auf erteilte GGM erforderlich sein.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn ein EUTM seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist. Der Nachweis der Benutzung in der EU wird im Vereinigten Königreich weiterhin für die Gültigkeit der neuen gleichwertigen Eintragung im Vereinigten Königreich und der Nachweis der Benutzung im Vereinigten Königreich wird in der EU weiterhin für die Gültigkeit des verbleibenden EUTM gelten, aber im Laufe der fünf Jahre nach dem Ende der Übergangszeit wird dieser Nachweis zunehmend weniger Gewicht haben.
Handlungsempfehlungen:
1) Die Inhaber von EUTMs sollten ihre Markenportfolios überprüfen und dabei feststellen, wo sie innerhalb der EU verwendet wurden, und gegebenenfalls neue Anträge zur Ergänzung ihres bestehenden Schutzes einreichen.
2) Alle anhängigen EUTM-Anmeldungen sollten bis Ende 2020 registriert sein, so dass sie automatisch zu entsprechenden britischen Registrierungen führen, um Kosten zu sparen.
3) Die Inhaber von unveröffentlichten Geschmacksmusterregistrierungen sollten dafür sorgen, dass diese bis Ende 2020 veröffentlicht werden.
4) Es sollten Vorkehrungen für die Zahlung von Verlängerungsgebühren für alle neuen gleichwertigen oder entsprechenden britischen Rechte getroffen werden.
Neue EU-Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen:
Neue Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen, die während des Übergangszeitraums eingereicht werden, werden genauso behandelt wie Anmeldungen, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereicht werden.
Wenn eine neue EUTM- oder GGM-Anmeldung in diesem Jahr geplant ist und Schutz im Vereinigten Königreich benötigt wird, dann ist es von Vorteil, die neue Anmeldung so schnell wie möglich einzureichen, damit genügend Zeit für die Erteilung und Veröffentlichung der Anmeldung vor dem Ende der Übergangszeit zur Verfügung steht.
Nach dem Ende der Übergangszeit müssen neue Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen getrennt in Großbritannien und der EU eingereicht werden, wenn ein Schutz in beiden Gebieten gewünscht wird.
Quelle: FICPI Briefing Note
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14 W (pat) 44/19 - Fungizide Wirkstoffzusammensetzung
Am 13.12.2019 wurde in der unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 44/19 geführten Beschwerde des 14. Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts eine Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Leitsätze:
1.
Die zu Artikel 3 (c) der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 ergangene Rechtsprechungdes EuGH gilt gleichermaßen für die Auslegung von Artikel 3 Abs. 1 (c) der Verordnung(EG) Nr. 1610/96.
2.
Wurde bei einem Grundpatent, das mehrere Erzeugnisse schützt, bereits für einenneuen Monowirkstoff ein Schutzzertifikat erteilt, kommt die Erteilung eines weiterenSchutzzertifikats für eine ebenfalls durch dieses Grundpatent geschützte Kombinationaus diesem Monowirkstoff und einen vorbekannten Wirkstoff nach der Actavis-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann in Betracht, wenn dieWirkstoffzusammensetzung gegenüber dem Monowirkstoff eine andere,eigenständige Innovation darstellt.
3.
Um sich auf synergistische Wirkungen einer Wirkstoffzusammensetzung berufenzu können, müssen diese im Grundpatent konkret benannt sein.
Normen:
§ 16a Abs. 1 PatG; Artikel 3 (c) Verordnung (EG (Nr. 469/2009; Artikel 3 Abs. 1 (c)Verordnung (EG) Nr. 1610/9
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Bundespatentgericht weist Nichtigkeitsklagen von Apple und HTC in Patentstreit gegen IPCom ab
Die Patentnichtigkeitsklagen von Apple und HTC betreffend den deutschen Teil des europäischen Patents 1 841 268 der IPCom hat der 6. Senat des Bundespatentgerichts nach mündlicher Verhandlung am 9. Oktober 2019 abgewiesen. Das Patent ist Grundlage mehrerer Patentverletzungsklagen, unter anderem gegen Apple und HTC.
Eine dieser Klagen (Az.: 6 Ni 34/17 (EP) ) ist derzeit in der Revision vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Durch Beschluss vom 5. Juni 2018 (Aktenzeichen: X ZR 58/16) wurde dieses Verfahren ausgesetzt. Das Patent mit der Bezeichnung "Zugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abhängigkeit ihrer Nutzerklasse" wurde mit seiner geltenden Fassung, die nur noch einen Patentanspruch enthält, im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten. Am 19. Juli 2017 wies die zuständige Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Beschwerden mehrerer Einsprechender gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung zurück. In der Folge haben die Klägerinnen mit Klageschrift vom 7. Dezember 2017 gegen das geänderte Patent mit Wirkung für Deutschland Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie geltend gemacht haben, der einzige Patentanspruch sei gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert und somit nicht patentfähig. Diese Nichtigkeitsklagen wurden nach mündlicher Verhandlung durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen. Gegen dieses Urteil kann noch Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
(Quelle)
Fortgeschrittene Anmeldestrategien - Europäischer Recherchenbericht für 250€
Fortgeschrittene Anmeldestrategien - wie Sie einen Recherchenbericht des Europäischen Patentamtes (EPA) für 250 € erhalten.
Das EPA kündigte eine Senkung der Gebühren ab dem 1. April 2018 an. Die Wahl der "richtigen" Anmelderoute führt jedoch zu deutlich höheren Gebühreneinsparungen.
Lassen Sie mich Ihnen ein Beispiel geben und erklären, woher die Einsparungen kommen:
Was passiert, wenn Sie eine Patentanmeldung (Erstanmeldung) in Luxemburg einreichen und Rechercheantrag stellen?
Recherchen zu nationalen luxemburgischen Patentanmeldungen werden vom EPA für derzeit 250 € durchgeführt (vgl. Anhang 1 - zuzüglich einer nationalen Anmeldegebühr von 20 €). Nach ca. 9 Monaten wird der Recherchenbericht zugestellt und kann ausgewertet werden, um zu entscheiden, ob eine folgende internationale Anmeldung (PCT) oder EP-Anmeldung erfolgversprechend ist.
Diese vorgeschlagene Anmelderoute ist bisher nichts Besonderes....
Wenn Sie jedoch eine PCT-Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität Ihrer luxemburgischen nationalen Anmeldung beim EPO (=ISA) einreichen, wird die Recherchengebühr von (derzeit) 1.775 € zu 100 % erstattet, wenn das EPA auf den für die nationale luxemburgische Anmeldung erstellten Recherchenbericht völlständig zurückfreifen kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn im nationalen Verfahren kein Mangel an Einheitlichkeit festgestellt wurde. Wenn man bedenkt, dass Sie ursprünglich 250€ für die Suche bezahlt haben, ergeben sich Einsparungen von bis zu 1.525€ allein durch die Erstanmeldung in Luxemburg.
Wenn Sie eine EP-Anmeldung einreichen, für die die Priorität Ihrer luxemburgischen nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, erhalten Sie eine Rückerstattung von 84 % der Recherchengebühr, die derzeit 1.300 € beträgt, wenn das EPA den für die nationale luxemburgische Anmeldung erstellten Recherchebericht verwenden kann. Auch dies ist nur dann der Fall, wenn in dem nationalen Verfahren kein Mangel an Einheitlichkeit festgestellt wurde. Wenn man bedenkt, dass Sie ursprünglich 250€ für die Suche bezahlt haben, belaufen sich die Einsparungen für diese Anmeldestrategie auf 842€ (=1300€ -250€ -16% von 1.300€).
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Application Strategies - How to get an EPO Search Report for 250€
Advanced Application Strategies - how to get an EPO Search Report for only 250€.
The EPO announced a reduction in fees from April 1st 2018 on. However, choosing the „correct“ application route leads to much higher fee savings.
Let me give you an example and explain where the savings come from:
What happens if you file a first application in Luxemburg, the small duchy in the heart of Europe?
Well, searches for national luxemburgish applications are carried out by the EPO for currently 250€ (c.f. link - plus a national application fee of 20€). After approximately 9 months, the Search Report is delivered and can be analyzed to decide whether an international application (PCT) or EP application is promising.
So far, there is nothing special about the suggested application route…
However, if you file a PCT application claiming priority of your luxemburgish national application with ISA=EPO, there is a 100% refund on the search fee of (currently) 1.775€ if the EPO can use the search report established for the national luxemburgish application. This is normally the case if no lack of unity was found in national proceedings. Keeping in mind that you originally paid 250€ for the search, savings sum up to 1.525€ just by first filing in Luxemburg.
If you file an EP application claiming priority of your luxemburgish national application, there is a 84% refund on the search fee of (currently) 1.300€ if the EPO can use the search report established for the national luxemburgish application. Again, this is only the case if no lack of unity was found in national proceedings.
Keeping in mind that you originally paid 250€ for the search, savings for this application strategy sum up to 842 € (=1300€ -250€ -16% of 1.300€) just by first filing in Luxemburg.
However, there are some more countries for which the suggested application route works fine, but national patent applications in Luxemburg can be filed in German, French or English - all official EPO languages.
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Jahresbericht 2018 des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlicht
Das Bundespatentgericht hat seinen Jahresbericht 2018 veröffentlicht (Link).
Der Bericht gibt einen sehr guten Überblick über die Rechtsprechung des Gerichts bei Patent-, Marken- sowie Designverfahren. Der Schutzfähigkeit von Marken wird ein langes Kapitel gewidmet. Während beispielsweise für den Slogan "Heimat ist eine Bank" Markenschutz bejaht wurde, wurde dieser für den Slogan "Erfolg lässt sich einrichten" verneint.
Außerdem wird die Entwicklung der Verfahrensanzahl in den letzten Jahren sowie deren Dauer gezeigt. Damit kann abgeschätzt werden, wann inetwa bei einer Markenbeschwerde oder einem Markenwiderspruch mit einer Entscheidung des Bundespatentgerichts gerechnet werden kann. Markenverfahren wurden in 2018 nach durchschnittlich 21,1 Monaten abgeschlossen, eine Beschwerde in einem Patentverfahren nach 28,1 Monaten.
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Europäischer Erfinderpreis 2019 vergeben
Europäisches Patentamt ehrt außergewöhnliche Erfinder aus Frankreich, Japan, den Niederlanden, Österreich und Spanien mit dem Europäischen Erfinderpreis 2019.
Das Europäische Patentamt (EPA) hat am 20. Juni außergewöhnliche Erfinder aus Frankreich, Japan, den Niederlanden, Österreich und Spanien bei einer Galaveranstaltung in Wien mit dem Europäischen Erfinderpreis 2019 ausgezeichnet. Die Preisträger werden für ihre herausragenden Leistungen in den Bereichen Kunststoffrecycling, Krebsdiagnose, Batterietechnologie, marines Antifouling und DNA-Tests geehrt.
Die Preisträger des Europäischen Erfinderpreises 2019 sind:
1) Klaus Feichtinger und Manfred Hackl (Österreich) für Ihr innovatives Verfahren zum Kunststoffrecycling (Link)
2) Jérôme Galon (Frankreich) für seinen aussagekräftigen Krebstest Immunoscore® (Link)
3) Akira Yoshino (Japan) als Vater der Lithium-Ionen-Batterie (Link)
4) Rik Breur (Niederlande) für seine Antifouling-Faserfolie für Schiffsrümpfe (Link)
5) Margarita Salas Falgueras (Spanien) für Ihr Verfahren zur DNA-Vervielfältigung (Link)
An der Preisverleihung in der Wiener Stadthalle nahmen rund 600 Gäste aus den Bereichen geistiges Eigentum, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Lehre teil. Die Finalistinnen und Finalisten, sowie die Gewinnerinnen und Gewinner wurden von einer unabhängigen, internationalen Jury aus einem Pool von Hunderten Erfindern und Erfinderteams ausgewählt, die für den diesjährigen Preis vorgeschlagen wurden. Den Gewinner des Publikumspreises hat die Öffentlichkeit im Vorfeld der Verleihung durch eine Online-Abstimmung ausgewählt.
Quelle: Europäisches Patentamt
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Erstflug der Junkers F13 vor 100 Jahren am 25. Juni 1919
Die Junkers F13 ("Herta"), das von Hugo Junkers entwickelte und am 14. November 1912 patentierte Flugzeug, hob am 25. Juni 1919 auf dem Flugplatz der Junkerswerke in Dessau zum Jungfernflug ab. Es war mit seinen 4 Passagiersitzen das erste Zivilflugzeug der Welt, das komplett aus Metall gebaut war, und ein entscheidender Schritt in Richtung der zivilen Luftfahrt wie wir sie heute kennen.
Die Patentschrift ist weiterhin auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) abrufbar: Link
Hugo Junkers hat erkannt, dass Metall als Werkstoff im Flugzeugbau viele Vorteile hat. Insbesondere hat ein dickerer Flügel einen geringeren Luftwiderstand als die zu diesem Zeitpukt bekannten, dünnen und mit Stoff bespannten Holzflügel. Durch die größere Dicke der Flügel war außerdem möglich, darin stabilisierende Verstrebungen anzubringen.
Dadurch, dass Metall selbst widrigsten Wetterbedingungen wie Hitze oder Regen standhält, war der Erfolg der F13 in allen Regionen der Welt vorprogrammiert. Viele Exemplare wurden nach China, Russland und in die USA verkauft.
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Studie des Europäischen Patentamtes: Schutzrechtsanmeldungen tragen zum Wachstum von KMU bei
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Patente, Marken oder Geschmacksmuster anmelden, haben eine größere Wahrscheinlichkeit, ein hohes Wachstum zu verzeichnen als KMU, die dies nicht tun.
Das geht aus einer neuen Studie hervor, die am 21. Mai 2019 vom Europäischen Patentamt (EPA) und dem Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) veröffentlicht wurde.
KMU machen 99% aller Unternehmen in der Europäischen Union (EU) aus und tragen 57% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU bei. Ein großer Teil der Wertschöpfung der KMU stammt jedoch von einer kleinen Anzahl von High Growth Firms (HGFs), die oft sehr innovativ sind.
Die heutige Studie zeigt, dass KMU, die mindestens ein Schutzrecht angemeldet haben, 21% häufiger eine Wachstumsphase danach erleben und 10% häufiger HGF werden als Unternehmen ohne Schutzrechtsanmeldungen. KMU, die auf europäischer Ebene Schutzrechte beantragen, haben eine noch größere Wahrscheinlichkeit (17%), ein HGF zu werden.
Die Untersuchung zeigt auch, dass die Chancen eines KMU, ein HGF zu werden, um 33% steigen, wenn es anstelle einer einzigen Schutzrechtskategorie "Bündel" aus Marken, Patenten und Designs verwendet.
Der Präsident des Europäischen Patentamts, António Campinos, sagte dazu:
"Etwa 30 % der EPA-Anmelder sind KMU, Unternehmer, Universitäten oder öffentliche Forschungseinrichtungen, daher ist es wichtig, ihren Zugang zum europäischen Markt weiter zu erleichtern, um ihre Erfindungen zu vermarkten. Sie hat enorme Auswirkungen auf Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen, und die Behörden auf europäischer und nationaler Ebene sollten ihre Anstrengungen zur Unterstützung dieses Ziels verstärken".
Die Studie ergab, dass in den Hightech-Industrien KMU, die ein europäisches Patent angemeldet haben, 110% eher ein hohes Wachstum verzeichnen; in den Low-Tech-Industrien sind es 172%.
Hochwachstumsfirmen sind definiert als solche, die in drei aufeinander folgenden Jahren eine durchschnittliche Wachstumsrate von mehr als 20% pro Jahr hatten und zu Beginn der Wachstumsperiode mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigten. Quelle
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert Patentanmeldungen von KMU im WIPANO-Programm mit bis zu 16.575 €. Die Fördersumme muss nicht zurückgezahlt werden und kann zum Ende der zweijährigen Projektlaufzeit abgerufen werden.
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Unmittelbare Patentverletzung trotz Fehlen einer Zutat
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil 15 U 43/15 seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach eine unmittelbare Patentverletzung auch dann vorliegen kann, wenn der Verletzungsbeklagte eines der Anspruchsmerkmale nicht selbst verwirklicht, dieses Merkmal jedoch eine sogenannte "Allerweltszutat" ist, die dessen Abnehmer selbstverständlich einsetzen. Im entschiedenen Fall betraf der Anspruch einen beheizbaren Boden für Viehställe, der aus Plattenkörpern zusammengesetzt ist, „deren Hohlräume mit einem Wärmeträgerfluid, insbesondere mit Wasser, befüllt sind“.
Zwar komme bei der Lieferung lediglich einzelner Komponenten einer Gesamtvorrichtung grundsätzlich nur eine mittelbare und keine unmittelbare Patentverletzung in Betracht. Dies sei jedoch unter zwei Voraussetzungen ausnahmsweise anders:
Erstens muss das angebotene oder gelieferte Teil der Gesamtvorrichtung bereits alle wesentlichen Merkmale des geschützten Erfindungsgedankens aufweisen. Zweitens bedarf es zur Vollendung lediglich noch der Hinzufügung sogenannter „Allerweltszutaten“, die für die technische Lehre unbedeutend sind.
Dies ergebe sich aus folgender wertender Betrachtung: Würde ein Dritter dem Abnehmer die fehlende Zutat liefern, läge eine gemeinschaftlich begangene unmittelbare Patentverletzung vor. Nach Auffassung des OLG könne es daher keinen Unterschied machen, wenn der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden Zutat sei oder sich diese höchstwahrscheinlich besorgen werde, um die Allerweltszutat mit den weiteren Bauteilen zur patentgeschützten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Lieferant, also der Verletzungsbeklagte, macht sich in dieser Konstellation die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu eigen. Folglich ist es gerechtfertigt, ihn so zu behandeln, als habe er selbst die beanspruchte Gesamtvorrichtung inklusive der "Allerweltszutat" an seinen Abnehmer geliefert.
Im vorliegenden Fall ist Wasser eine Allerweltszutat, die jedem Abnehmer zur Verfügung steht. Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer die bezogene Vorrichtung mit Wasser befüllen, um den Viehstallboden bestimmungsgemäß zu erwärmen. Unbeachtlich ist, dass der Wortlaut der Patentansprüche nicht auf Wasser beschränkt ist, sondern jedes geeignete "Wärmeträgerfluid" umfasst, wobei Wasser beispielhaft genannt ist. Sind nach der allgemeinen technischen Lehre des Patents verschiedene Fluide zur Verwirklichung der patentgemäßen Gesamtvorrichtung denkbar, ist eine unmittelbare Patentverletzung bereits dann gegeben, wenn nur eine die zuvor genannten zwei Voraussetzungen erfüllt.
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